LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 27.09.2012
5 Sa 154/12
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 29.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1447 c/11

Anforderungen an die Vereinbarung des Ausschlusses sachgrundloser Befristung des Arbeitsverhältnisses

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 154/12

DRsp Nr. 2012/20636

Anforderungen an die Vereinbarung des Ausschlusses sachgrundloser Befristung des Arbeitsverhältnisses

1. Die Arbeitsvertragsparteien können die Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung vertraglich ausschließen. Die Benennung eines Sachgrundes im Arbeitsvertrag allein reicht nicht aus, um anzunehmen, dass eine entsprechende Vereinbarung vorliegt. Vielmehr müssen im Einzelfall noch zusätzliche Umstände hinzutreten (BAG, Urteil vom 29.06.2011 - 7 AZR 774/09 -).2. Der Hinweis auf einen konkreten Befristungsgrund in einem Vermerk zum Arbeitsvertrag, in dem auch die Zuweisung des Arbeitsplatzes und der Hinweis auf § 38 Abs. 1 SGB III enthalten ist, kann regelmäßig nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass der Arbeitgeber mit der Angabe des Befristungsgrundes zugleich mit vertraglichem Bindungswillen auf die rechtliche Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG verzichten wollte.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 29.03.2012, Az. 4 Ca 1447 c/11, wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses sowie davon abhängiger Gehaltsansprüche der Klägerin.

1. 2. 1. 2.