Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 19.06.2012 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die rechtliche Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers.
Der 1959 geborene, verheiratete Kläger ist zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50.
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