LAG Hamm - Urteil vom 08.11.2012
15 Sa 1094/12
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; SGB IX § 91 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 19.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 461/12

Anforderungen an die Unverzüglichkeit i.S.d. § 91 Abs. 5 SGB IX; Verhältnismäßigkeit einer ohne vorherige Abmahnung erklärten außerordentlichen Kündigung

LAG Hamm, Urteil vom 08.11.2012 - Aktenzeichen 15 Sa 1094/12

DRsp Nr. 2013/3602

Anforderungen an die Unverzüglichkeit i.S.d. § 91 Abs. 5 SGB IX; Verhältnismäßigkeit einer ohne vorherige Abmahnung erklärten außerordentlichen Kündigung

Die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung erst am 7. Tag nach Erteilung der Zustimmung des Integrationsamtes ist unter Abwägung der beiderseitigen Interessen und unter Berücksichtigung auch der objektiven Umstände in einer Großbehörde nicht mehr unverzüglich i.S.d. § 91 Abs. 5 SGB IX

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 19.06.2012 - 1 Ca 461/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; SGB IX § 91 Abs. 5 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die rechtliche Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers.

Der 1959 geborene, verheiratete Kläger ist zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50.