1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 10.06.2011 (
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist in Bezug auf den Klagantrag Ziff. 1 zulässig.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Soweit die Beschwerde erfolgreich ist, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten, ihm für entgangenes Gehalt 42.935,51 EUR brutto (Klagantrag Ziff. 1) und für untergegangenen Versicherungsbestand 15.000,00 EUR brutto (Klagantrag Ziff. 2) zu zahlen.
Zwischen den Parteien bestand von 2005 bis zum 30.09.2007 ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger arbeitete als Bezirksinspektor für die Beklagte in deren K. Niederlassung. Vom 01.10.2007 bis zum 31.12.2010 war er als Handelsvertreter für die Beklagte tätig. Als solcher war er ebenfalls der K. Niederlassung der Beklagten zugeordnet.
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