Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 21. November 2017 (
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten im Wesentlichen über Vergütungsansprüche. Streit besteht darüber, ob der Kläger seine Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis oder als freier Handelsvertreter für die Beklagte erbracht hat.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 21. November 2017 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen als nicht gegeben erachtet. Es hat den Rechtsstreit an das Landgericht Stuttgart verwiesen. Dieser Beschluss wurde dem Klägervertreter am 4. Dezember 2017 zugestellt.
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