Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 29. Januar 2014 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Zusammenhang mit einer Zeugnisberichtigung zuletzt allein um die Frage, ob das dem Kläger von der Beklagten mit Datum 29. März 2012 erteilte Zeugnis auch von A zu unterzeichnen ist.
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