LAG Hamm - Beschluss vom 04.05.2016
11 Sa 1188/15
Normen:
ZPO §§ 130 Nr. 6, 519 Abs. 4,; ZPO 520 Abs. 5;
Fundstellen:
EzA-SD 2016, 16
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 18.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 122/14

Anforderungen an die Unterzeichnung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsschrift

LAG Hamm, Beschluss vom 04.05.2016 - Aktenzeichen 11 Sa 1188/15

DRsp Nr. 2016/9403

Anforderungen an die Unterzeichnung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsschrift

Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, wenn Berufungsschrift und/oder Berufungsbegründung nicht gemäß § 130 Nr. 6 ZPO unterschrieben sind. Erforderlich ist die handschriftliche Wiedergabe zumindest des Familiennamens, die zwar nicht lesbar sein muss sich aber als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt. Ein bloßes Namenskürzel wie Initialen, eine Paraphe oder ein Handzeichen genügen nicht. Nach diesen Grundsätzen ist eine Berufung unzulässig, wenn der Anwalt Berufung und Berufungsbegründung mit drei Buchstaben mit jeweils nachfolgendem Punkt unterzeichnet - jeweils der erste Buchstabe seiner beiden Vornamen und der erste Buchstabe seines Nachnamens - ("A.B.C."). Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus dem Umstand, dass der Anwalt seinen Personalausweis ebenso unterzeichnet hat ("A.B.C.").

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 18.06.2015 - 2 Ca 122/14 - wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO §§ 130 Nr. 6, 519 Abs. 4,; ZPO 520 Abs. 5;

Gründe

I.