LAG Köln - Beschluss vom 15.05.2020
9 TaBV 32/19
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2020, 339
NZA-RR 2021, 76
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 506/18

Anforderungen an die Unterrichtung des Betriebsrats bei der Einstellung von Mitarbeitern

LAG Köln, Beschluss vom 15.05.2020 - Aktenzeichen 9 TaBV 32/19

DRsp Nr. 2020/9588

Anforderungen an die Unterrichtung des Betriebsrats bei der Einstellung von Mitarbeitern

Zur Unterrichtung des Betriebsrats über in einem Bewerbungsmanagementsystem hinterlegte Bewertungen und Kommentare der Recruiter

Bei der Unterrichtung des Betriebsrats über ein Bewerbungsverfahren sind alle Unterlagen vorzulegen, die der Arbeitgeber bei seiner Auswahlentscheidung berücksichtigt hat. Dazu gehören auch die von dem Arbeitgeber anlässlich der Bewerbung selbst erstellten Unterlagen. Dazu gehören auch mithilfe eines Bewerbungsmanagementssystems erstellte Rankings und Matching der Bewerber sowie eine Dokumentation der genutzten Funktionalitäten.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28.03.2019 - 5 BV 506/18 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur geplanten Einstellung der vorläufig beschäftigten Frau L B .

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen auf dem Gebiet der biomedizinischen Forschung für die Therapie schwerer Krankheiten mit dem Fokus auf Zellisolierung, Immuntherapie und Geweberegeneration. Sie beschäftigt an ihrem Hauptsitz in B G ca. 1.700 Arbeitnehmer und nach eigener Darstellung weltweit mehr als 3.000 Mitarbeiter.