Die Beschwerde des Betriebsrats/Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 08.11.2016 in Sachen
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung nach § 99 BetrVG zu der Eingruppierung der Mitarbeiterin G Ö (vormals A ) in die Gehaltsgruppe K 2 b des Gehaltstarifvertrages für den H Einzelhandel.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 16. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, dem Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin stattzugeben, wird auf die Abschnitte I und II der Gründe des arbeitsgerichtlichen Beschlusses vom 08.11.2016 Bezug genommen.
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