OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.05.2010
4 U 214/09
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263; StGB § 266a; ZPO § 286 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 01.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 298/08

Anforderungen an die Substantiierung der Behauptung der Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne Anmeldung zur Sozialversicherung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.05.2010 - Aktenzeichen 4 U 214/09

DRsp Nr. 2010/16113

Anforderungen an die Substantiierung der Behauptung der Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne Anmeldung zur Sozialversicherung

1. Der Beweis der Behauptung, der Geschäftsführer einer GmbH habe in einem bestimmten Zeitraum Arbeitnehmer ohne Anmeldung zur Sozialversicherung gegen Entgelt beschäftigt, kann nicht allein auf der Grundlage des Vortrags geführt werden, im Bereich des lohnintensiven Baugewerbes liege der Lohnkostenanteil bei 60 - 70 % des Nettoumsatzes und die GmbH habe an die gemeldeten Arbeitnehmer einen erheblich geringeren Anteil ihres Umsatzes als Lohn ausgezahlt. Ein solcher Vortrag kann allein eine Schätzung der Schadenshöhe nach § 287 Abs. 1 ZPO ermöglichen, wenn feststeht, dass illegal Arbeitnehmer beschäftigt wurden (vgl. BGH wistra 2010, 148). 2. Ein hinreichend sicherer Indizschluss vom Verhältnis zwischen erzieltem Umsatz und gezahlten Lohn auf die tatsächliche Beschäftigung von weiteren, nicht angemeldeten Arbeitnehmern ist allenfalls dann möglich, wenn es einen auf branchenspezifischen Erhebungen beruhenden gesicherten Erfahrungssatzes über den durchschnittlichen Lohnkostenanteil im konkreten Gewerbe gibt.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 1.7.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden, 5. Zivilkammer, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.