LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.01.2015
5 Sa 390/14
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2015, 3
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern AK Pirmasens, vom 08.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 768/13

Anforderungen an die Sozialauswahl hinsichtlich der Unterhaltspflicht des Arbeitnehmers gegenüber zwei Kindern

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.01.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 390/14

DRsp Nr. 2015/3639

Anforderungen an die Sozialauswahl hinsichtlich der Unterhaltspflicht des Arbeitnehmers gegenüber zwei Kindern

1. Ist dem Arbeitgeber bekannt, dass der Arbeitnehmer Vater von zwei Kindern im Kindergarten und Grundschulalter ist, lässt sich dessen Unterhaltspflicht im Rahmen der Sozialauswahl nicht mit der Erwägung verneinen, dass die Großeltern ihren Enkeln womöglich Zuwendungen gewähren.2. Der Arbeitgeber kann nicht abweichend von § 1 Abs. 3 KSchG ohne ausreichende sachliche Kriterien die subsidiäre Enkelhaftung der Großeltern nach § 1606 BGB in seine Überlegungen zum Sozialindikator Unterhaltspflichten einfließen lassen.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 8. Mai 2014, Az. 6 Ca 768/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung und einen Antrag auf Weiterbeschäftigung.

1. 2.