LAG Köln - Beschluss vom 05.10.2015
11 Ta 281/15
Normen:
§ 118 II 4 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 19.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 8887/14

Anforderungen an die Setzung einer Nachfrist zur Nachreichung von Unterlagen im Prozesskostenhilfeverfahren

LAG Köln, Beschluss vom 05.10.2015 - Aktenzeichen 11 Ta 281/15

DRsp Nr. 2015/19802

Anforderungen an die Setzung einer Nachfrist zur Nachreichung von Unterlagen im Prozesskostenhilfeverfahren

Die Wirkung einer außerhalb der mündlichen Verhandlung nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gesetzten Nachfrist als endgültige Ausschlussfrist nach Instanzende greift nur ein, wenn die Frist ordnungsgemäß gesetzt wurde, was wiederum Amtszustellung nach § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO voraussetzt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19.07.2013 - 20 Ca 8887/14 - aufgehoben.

Das Prozesskostenhilfegesuch wird zur erneuten Entscheidung an das Arbeitsgericht Köln zurückverwiesen.

Normenkette:

§ 118 II 4 ZPO;

Gründe

1. Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.

Das Arbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft die mit Schriftsatz vom 13.08.2015 nachgereichten Belege zu den Einkünften aus unselbständiger Arbeit nicht berücksichtigt.