LAG Frankfurt/Main, vom 08.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 766/13
ArbG Frankfurt/Main, vom 07.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 8501/12
Anforderungen an die RevisionsbegründungUmfang der Darlegungslast im ArbeitsgerichtsprozessStillschweigende Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf einer BefristungKenntnis des Vertragsarbeitgebers über Weiterarbeit des Leiharbeitnehmers nach Befristungsablauf
BAG, Urteil vom 28.09.2016 - Aktenzeichen 7 AZR 377/14
DRsp Nr. 2016/19662
Anforderungen an die RevisionsbegründungUmfang der Darlegungslast im ArbeitsgerichtsprozessStillschweigende Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf einer BefristungKenntnis des Vertragsarbeitgebers über Weiterarbeit des Leiharbeitnehmers nach Befristungsablauf
Orientierungssätze:1. Nach § 15 Abs. 5TzBfG gilt ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird und der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht. Arbeitgeber iSv. § 15 Abs. 5TzBfG ist nicht jeder Vorgesetzte, sondern der Arbeitgeber selbst. Seiner Kenntnis steht die Kenntnis der zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Vertreter gleich.
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