BAG - Urteil vom 28.09.2016
7 AZR 248/14
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 3; BetrVG § 38 Abs. 1; BetrVG § 78 S. 2; BGB § 242; ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NZA 2017, 335
NZA-RR 2017, 6
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 27.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 57/13
ArbG Hamburg, vom 13.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 580/12

Anforderungen an die RevisionsbegründungFreistellung von der Arbeit für sachgerechte Wahrnehmung von BetriebsratsaufgabenEntfall der Verpflichtung zur Arbeitsleistung bei Freistellung als BetriebsratsmitgliedBetriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit aus betriebsbedingten GründenZwingende Regelung im Betriebsverfassungsgesetz für Freizeitausgleich für Betriebsratsmitglieder

BAG, Urteil vom 28.09.2016 - Aktenzeichen 7 AZR 248/14

DRsp Nr. 2017/971

Anforderungen an die Revisionsbegründung Freistellung von der Arbeit für sachgerechte Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben Entfall der Verpflichtung zur Arbeitsleistung bei Freistellung als Betriebsratsmitglied Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit aus betriebsbedingten Gründen Zwingende Regelung im Betriebsverfassungsgesetz für Freizeitausgleich für Betriebsratsmitglieder

Orientierungssätze: 1. Ist auf dem Zeitkonto eines freigestellten Betriebsratsmitglieds, das an der Erfassung seiner Anwesenheitszeit im Rahmen eines Gleitzeitsystems teilnimmt, am Ende eines vorgesehenen Ausgleichszeitraums ein Stundenguthaben aufgelaufen, hat das Betriebsratsmitglied durch die Erbringung von Betriebsratstätigkeit seine vertraglich geschuldete Arbeitszeit im Bezugszeitraum überschritten. Dann ist die Betriebsratstätigkeit insoweit als "außerhalb der Arbeitszeit" iSv. § 37 Abs. 3 BetrVG erbracht anzusehen.