BAG - Urteil vom 10.05.2016
9 AZR 434/15
Normen:
BGB § 242; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 306 Abs. 1; BGB § 306 Abs. 3; BGB § 307; BGB § 310 Abs. 3; BGB § 389; BGB § 611; BGB § 812 Abs. 1; BGB § 818 Abs. 2; HGB § 128; ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 100 Abs. 1; ZPO § 100 Abs. 4; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 03.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 561/14
ArbG Ludwigshafen, vom 18.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1111/14

Anforderungen an die Revisionsbegründung im UrteilsverfahrenArbeitsverträge als VerbraucherverträgeUnangemessene Benachteiligung durch Vertragsbedingungen in Verbraucherverträgen

BAG, Urteil vom 10.05.2016 - Aktenzeichen 9 AZR 434/15

DRsp Nr. 2016/15191

Anforderungen an die Revisionsbegründung im Urteilsverfahren Arbeitsverträge als Verbraucherverträge Unangemessene Benachteiligung durch Vertragsbedingungen in Verbraucherverträgen

1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Die Revisionsbegründung hat sich mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung. 2. Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB ist § 307 BGB bei Verbraucherverträgen auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann anzuwenden, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Arbeitsverträge sind Verbraucherverträge i.S.v. § 310 Abs. 3 BGB.