1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 29. März 2012 - 5 Sa 140/12 - wird als unzulässig verworfen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung.
Die Klägerin war vom 1. Februar 2002 bis zum 31. März 2011 bei der Beklagten als Arzthelferin gegen ein Bruttomonatsgehalt von zuletzt 1.680,00 Euro beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine Eigenkündigung der Klägerin. Ihr Urlaubsanspruch betrug 26 Werktage pro Kalenderjahr.
Im Hinblick auf die bei der Klägerin bestehende Schwangerschaft und die beabsichtigte Elternzeit machte die Beklagte mit Schreiben vom 8. November 2009 gegenüber der Klägerin von ihrem Recht zur Kürzung des Erholungsurlaubs nach §
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