BAG - Urteil vom 17.02.2016
10 AZR 600/14
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 6 S. 1; TVG § 5 Abs. 1; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
AP Bau Nr. 357
AUR 2016, 258
EzA-SD 2016, 15
NJW 2016, 10
NZA 2016, 782
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 02.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 619/13
ArbG Wiesbaden, vom 16.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 347/12

Anforderungen an die Revisionsbegründung

BAG, Urteil vom 17.02.2016 - Aktenzeichen 10 AZR 600/14

DRsp Nr. 2016/7117

Anforderungen an die Revisionsbegründung

Orientierungssätze: 1. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung haben sich auch für anhängige Rechtsstreite durch die Schaffung des Verfahrens nach § 98 ArbGG in der seit dem 16. August 2014 geltenden Fassung zur Überprüfung einer Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) oder einer Rechtsverordnung iSv. § 2a Abs. 1 Ziff. 5 ArbGG nicht geändert. 2. Die Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG besteht für das Gericht des Hauptsacheverfahrens erst dann, wenn dieses aufgrund des Parteivortrags oder aufgrund offenzulegender gerichtsbekannter Tatsachen zu dem Ergebnis kommt, dass ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit der AVE bestehen und die Entscheidung des Rechtsstreits ausschließlich von der Frage der Wirksamkeit der AVE abhängt. An diesem Erfordernis fehlt es, wenn die Revision bereits unzulässig ist.

Orientierungssätze des Gerichts: 1. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung haben sich auch für anhängige Rechtsstreite durch die Schaffung des Verfahrens nach § 98 ArbGG in der seit dem 16. August 2014 geltenden Fassung zur Überprüfung einer Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) oder einer Rechtsverordnung iSv. § 2a Abs. 1 Ziff. 5 ArbGG nicht geändert.