LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.08.2014
6 Sa 1272/13
Normen:
GG Art. 33 Abs. 5; LSV-NOG Art. 2 § 1 Abs. 2; BeamtStG § 19; BeamtStG § 16;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 27.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 154/13

Anforderungen an die Regelung der Versorgungsbezüge von Versorgungsempfängern in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.08.2014 - Aktenzeichen 6 Sa 1272/13

DRsp Nr. 2015/15780

Anforderungen an die Regelung der Versorgungsbezüge von Versorgungsempfängern in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

Art 2 § 1 Abs 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-NOG) verstößt nicht gegen Art 33 Abs 5 GG. Es gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, dass der Versorgungsempfänger einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts Versorgung nach dem Beamtenrecht des Bundes erhält.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 27. August 2013 - 6 Ca 154/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 5; LSV-NOG Art. 2 § 1 Abs. 2; BeamtStG § 19; BeamtStG § 16;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Versorgungsbezüge des Klägers.

Der ... 1941 geborene Kläger war Dienstordnungsangestellter der Krankenkasse der A A.

Das Dienstordnungsverhältnis ist ein besonderer Status zwischen Beamten- und Angestelltenverhältnis im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung. Im Gegensatz zu Beamten werden Dienstordnungsangestellte nicht ernannt, sondern durch einen Dienstvertrag angestellt. Dienstordnungsangestellte sind privatrechtlich angestellt. Bestandteil ihres Dienstvertrages ist jedoch eine Dienstordnung, die auf das jeweilige Beamtenrecht verweist.