BAG - Urteil vom 23.03.2016
5 AZR 337/15
Normen:
Einführungstarifvertrag ERA § 4; Einführungstarifvertrag ERA § 9; ArbGG § 98100 n.F.);
Fundstellen:
AP Metallindustrie Nr. 238
AUR 2016, 380
EzA-SD 2016, 14
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 22.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 100/14
ArbG Oldenburg, vom 11.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 517/13

Anforderungen an die Regelung der Modalitäten der Auszahlung der verbliebenen Mittel des ERA-Anpassungsfonds

BAG, Urteil vom 23.03.2016 - Aktenzeichen 5 AZR 337/15

DRsp Nr. 2016/10776

Anforderungen an die Regelung der Modalitäten der Auszahlung der verbliebenen Mittel des ERA-Anpassungsfonds

Orientierungssätze: 1. Die Modalitäten der Auszahlung der verbliebenen Mittel des ERA-Anpassungsfonds sind in einer Betriebsvereinbarung nach § 9 Nr. 4, § 4 Nr. 2 Einführungstarifvertrag ERA zu regeln. Dazu gehört zwingend die Bestimmung des Auszahlungszeitpunkts. 2. Die Entscheidung in einem Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG100 ArbGG nF) entfaltet für die Betriebspartner keine Bindungswirkung in der Frage, ob das vom Betriebsrat in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht besteht oder nicht.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 22. Mai 2015 - 14 Sa 100/14 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als zurzeit unbegründet abgewiesen wird.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Einführungstarifvertrag ERA § 4; Einführungstarifvertrag ERA § 9; ArbGG § 98100 n.F.);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Auskunft und Zahlung aus einem ERA-Anpassungsfonds.