BAG - Beschluss vom 17.08.2022
7 ABR 3/21
Normen:
ZPO § 295 Abs. 2;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 _ 83 Nr. 47
BB 2023, 180
EzA-SD 2023, 16
MDR 2023, 319
NJW 2023, 540
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 26.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 TaBV 56/20
ArbG Düsseldorf, vom 25.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 26/20

Anforderungen an die RechtsbeschwerdebegründungRechtsmittelbefugnis im BeschlussverfahrenZwingende Verkündung arbeitsgerichtlicher Beschlüsse in öffentlicher SitzungMindestanforderungen an einen wirksamen arbeitsgerichtlichen BeschlussNotwendiges Verkündungserfordernis bei Entscheidung ohne Anhörung der BeteiligtenKeine Heilung eines Verkündungsmangels durch Rügeverzicht der Beteiligten

BAG, Beschluss vom 17.08.2022 - Aktenzeichen 7 ABR 3/21

DRsp Nr. 2023/592

Anforderungen an die Rechtsbeschwerdebegründung Rechtsmittelbefugnis im Beschlussverfahren Zwingende Verkündung arbeitsgerichtlicher Beschlüsse in öffentlicher Sitzung Mindestanforderungen an einen wirksamen arbeitsgerichtlichen Beschluss Notwendiges Verkündungserfordernis bei Entscheidung ohne Anhörung der Beteiligten Keine Heilung eines Verkündungsmangels durch Rügeverzicht der Beteiligten

Orientierungssätze: 1. Im Beschlussverfahren folgt die Rechtsmittelbefugnis grundsätzlich der Beteiligtenbefugnis. Ist streitig, ob der rechtsbeschwerdeführende Gesamtbetriebsrat existiert, wird dessen Beteiligtenfähigkeit für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unterstellt (Rn. 14). 2. Arbeitsgerichtliche Beschlüsse sind auch dann zu verkünden, wenn nach § 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG ohne mündliche Anhörung der Beteiligten entschieden wird. Die Verkündung des Beschlusses hat in öffentlicher Sitzung zu erfolgen (Rn. 22 f.).