OLG Köln - Beschluss vom 22.02.2018
5 U 108/17
Normen:
BGB § 611; BGB § 271;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 12.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 419/16

Anforderungen an die Rechnungsstellung nach einer Krankenhausbehandlung

OLG Köln, Beschluss vom 22.02.2018 - Aktenzeichen 5 U 108/17

DRsp Nr. 2018/5799

Anforderungen an die Rechnungsstellung nach einer Krankenhausbehandlung

Die seit der Einführung von Fallpauschalen übliche Gestaltung von Krankenhausrechnungen genügt den Anforderungen an die Abrechnung von Leistungen eines Krankenhauses. das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Abrechnung Haupt- und Nebendiagnosen und die durchgeführten Prozeduren aufführt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. Mai 2017 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 419/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 271;

Gründe

Die Berufung der Beklagten war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Hierzu wird auf den Senatsbeschluss vom 8.1.2018 verwiesen. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Die Stellungnahme der Beklagten vom 20.2.2018 rechtfertigt keine andere Beurteilung.