Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 27. März 2015 - 9 BV 15/14 - abgeändert:
1.Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, Überschreitungen der täglichen dienstplanmäßigen Arbeitszeit über den in § 7 (1) genannten Umfang der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit in der Zustellung vom 26.10.2010 in der Fassung der Änderungsvereinbarung ohne Beteiligung des Betriebsrats anzuordnen, zu dulden, zu vereinbaren oder entgegenzunehmen sofern nicht "Notfälle" im Sinne der Rechtsprechung vorliegen oder die fehlende Zustimmung des Betriebsrats durch eine Einigungsstelle ersetzt wurde oder ein Fall von Zeitanteilen "zusätzlicher Leistungen" und/oder Stücklohn gemäß Tarifvertrag vorliegt.
2.
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