LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.01.2012
12 Sa 673/11
Normen:
KSchG § 5 Abs. 1; KSchG § 6; KSchG § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Marburg, vom 14.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 39/11

Anforderungen an die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.01.2012 - Aktenzeichen 12 Sa 673/11

DRsp Nr. 2012/15070

Anforderungen an die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage

1. Wenn dem klagenden Arbeitnehmer gleichzeitig, in separaten Briefumschlägen, eine a.o. fristlose Kündigung und eine a.o. Kündigung mit sozialer Auslauffrist zugehen, von denen der Kläger nur das Kündigungsschreiben mit der a.o.K. mit sozialer Auslauffrist seinem Rechtsanwalt zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage übergibt, kann er seinen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage (§ 5 Abs. 1 KSchG) gegen die a.o. fristlose Kündigung nicht mit Erfolg darauf stützen, er habe seinem Anwalt nur eines der Schreiben übergeben, weil er - wenn auch fehlerhaft - davon ausgegangen sei, beide Schreiben seien inhaltlich gleich. Es hätte vom Kläger im Rahmen der ihm zuzumutenden Sorgfalt erwartet werden können, dass er dem Rechtsanwalt zur vollständigen Information - ohne eigene rechtliche Wertungen zu treffen - beide ihm zugegangenen Schreiben übergibt.