OLG Brandenburg - Beschluss vom 28.08.2018
6 W 110/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; ZPO § 935;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 12.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 132/18

Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines unbefugten Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch unaufgeforderte Übersendung von Werbe-E-Mails

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.08.2018 - Aktenzeichen 6 W 110/18

DRsp Nr. 2019/1840

Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines unbefugten Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch unaufgeforderte Übersendung von Werbe-E-Mails

Spricht etwa die personifizierte Anrede für eine vorherige Kontaktaufnahme aus der Sphäre der Antragstellerin, so erfordert die Glaubhaftmachung eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch unverlangt übermittelte Werbe-E-Mails, dass die Antragstellerin substantiiert plausibilisiert und glaubhaft macht, dass eine solche Kontaktaufnahme im Vorfeld nicht erfolgt ist. Dazu reicht eine eidesstattliche Versicherung, wonach nach Wissen des Geschäftsführers des Unternehmens niemand aus dem von ihm geführten Unternehmen die in Rede stehende Werbung bestellt habe, nicht aus.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 10.8.2018 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - Einzelrichter - vom 12.7.2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren wird für beide Instanzen auf jeweils bis zum 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; ZPO § 935;

Gründe:

I.