LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.10.2014
2 Sa 287/14
Normen:
§ 21 Abs. 1 BEEG; § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 TzBfG; § 15a Hess. Schulgesetz;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 31.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 233/13

Anforderungen an die gerichtliche Rechtsmissbrauchskontrolle befristet geschlossener Arbeitsverträge

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.10.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 287/14

DRsp Nr. 2015/16263

Anforderungen an die gerichtliche Rechtsmissbrauchskontrolle befristet geschlossener Arbeitsverträge

1. Im Rahmen einer vorzunehmenden Rechtsmissbrauchskontrolle sind bei der gebotenen Gesamtabwägung grundsätzlich alle zwischen den Arbeitsvertragsparteien geschlossenen befristeten Arbeitsverträge zu berücksichtigen.2. Dies gilt auch für befristet geschlossene Arbeitsverträge zur vorübergehenden Vertretung für jeweils einige Tage aufgrund einer zwischen den Arbeitsvertragsparteien zuvor abgeschlossenen Rahmenvereinbarung "Verlässliche Schule" nach § 15a des Hessischen Schulgesetzes.3. Lediglich geringfügige Unterbrechungen zwischen zwei befristet geschlossenen Arbeitsverträgen von nicht wesentlich mehr als sechs Monaten sind unschädlich.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 31. Januar 2014 - Aktenzeichen 10 Ca 233/13 - wird als unzulässig verworfen, soweit die Klägerin Feststellung dahingehend begehrt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages der Parteien vom 19. Dezember 2012 unbefristet fortbesteht.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 31. Januar 2014 - Aktenzeichen 10 Ca 233/13 - zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: