LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 25.08.2016
L 7 SB 52/15
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 2 Abs. 2; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 3 S. 1; VersMedV § 2; VersMedV Anlage Teil B Nr. 15.1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 05.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SB 65/14

Anforderungen an die GdB-Feststellung im Schwerbehindertenrecht bei Diabetes mellitusErforderlichkeit erheblicher Einschnitte in die Lebensführung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.08.2016 - Aktenzeichen L 7 SB 52/15

DRsp Nr. 2016/18627

Anforderungen an die GdB-Feststellung im Schwerbehindertenrecht bei Diabetes mellitus Erforderlichkeit erheblicher Einschnitte in die Lebensführung

Ein GdB von 50 aufgrund eines Diabetes mellitus erfordert nicht nur mindestens vier Insulininjektionen pro Tag und ein selbstständiges Anpassen der Insulindosis. Zusätzlich müssen gravierende und erhebliche Einschnitte in die Lebensführung vorliegen. Eine solche Feststellung kann nicht allein darauf gestützt werden, dass dem Betroffenen - insbesondere im Hinblick auf den möglichen Eintritt von Unterzuckerungszuständen - im beruflichen Bereich eine unterstützende "Hilfsperson" ohne vergleichbare berufliche Qualifikation zur Seite gestellt wird, der innerhalb des Arbeitsalltags lediglich eine (deutlich) untergeordnete Funktion zukommt, während die wesentlichen beruflichen Tätigkeiten vom Betroffenen weiterhin regelmäßig selbst ausgeführt werden können.

Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 5. Mai 2015 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 2 Abs. 2; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 3 S. 1; VersMedV § 2; VersMedV Anlage Teil B Nr. 15.1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50.