Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.6.2016 -
Es wird festgestellt, dass das Ausbildungsverhältnis der Parteien über den 4.12.2015 hinaus fortbesteht.
II.Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
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