Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2014 - 10 Ca 8834/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten im Rahmen einer Kündigungsschutzklage um den Sonderkündigungsschutz der Klägerin nach §
Die Klägerin ist auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 1. Dez. 2011 (Bl. 10 d. A.) seit 1. Jan. 2012 in der Anwaltskanzlei des Beklagten als Anwaltsgehilfin angestellt. Ihr monatliches Bruttogehalt betrug EUR 980,-zuzüglich Fahrtkostenersatz bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden. Der Beklagte beschäftigt in seiner Kanzlei nicht mehr als 10 Arbeitnehmer.
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