LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.09.2020
2 BVL 1/18
Normen:
§ 98 ArbGG; § 5 TVG;

Anforderungen an die Form einer AllgemeinverbindlicherklärungRechtsfolgen der Nichtigkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.09.2020 - Aktenzeichen 2 BVL 1/18

DRsp Nr. 2022/13724

Anforderungen an die Form einer Allgemeinverbindlicherklärung Rechtsfolgen der Nichtigkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

1. Die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung iSv § 5 TVG erfordert aus Gründen des Demokratieprinzips einer aktenkundigen Befassung des zusändigen MInisters bzw. eines Staatssekretärs mit dem Vorgang.2. Im Falle der Nichtigkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung aufgrund mangelnder aktenkundiger Ministerbefassung ist ein rückwirkender Neuerlass unter Anknüpfung an das durch die nichtige Allgemeinverbindlicherklärung nicht abgeschlossene Verfahren grundsätzlich zulässig, auch wenn der zeitliche Geltungsbereich des betroffenen Tarifvertrags ausschließlich in der Vergangenheit liegt..

Tenor

Der auf die Feststellung, dass die Allgemeinverbindlichkeitserklärung vom 29. Oktober 2019 (BAnz. Nr. 40 vom 28. November 2019) des Entgelttarifvertrages vom 16. Juli 2009 für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen unwirksam ist, gerichtete Antrag wird zurückgewiesen.

Es wird festgestellt, dass die Allgemeinverbindlichkeitserklärung vom 20. Mai 2009 (BAnz. Nr. 82 vom 8. Juni 2010) des Entgelttarifvertrages vom 16. Juli 2009 für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen unwirksam ist.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

§ 98 ArbGG; § 5 TVG;

Gründe

I.