Der auf die Feststellung, dass die Allgemeinverbindlichkeitserklärung vom 29. Oktober 2019 (BAnz. Nr. 40 vom 28. November 2019) des Entgelttarifvertrages vom 16. Juli 2009 für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen unwirksam ist, gerichtete Antrag wird zurückgewiesen.
Es wird festgestellt, dass die Allgemeinverbindlichkeitserklärung vom 20. Mai 2009 (BAnz. Nr. 82 vom 8. Juni 2010) des Entgelttarifvertrages vom 16. Juli 2009 für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen unwirksam ist.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
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