LAG Nürnberg - Beschluss vom 31.07.2015
3 TaBV 5/15
Normen:
BetrVG § 14 Abs. 5; BetrVG § 19;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 25.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 46/14

Anforderungen an die Form des Wahlvorschlages einer Gewerkschaft

LAG Nürnberg, Beschluss vom 31.07.2015 - Aktenzeichen 3 TaBV 5/15

DRsp Nr. 2017/3423

Anforderungen an die Form des Wahlvorschlages einer Gewerkschaft

Gemäß § 14 Abs. 5 BetrVG muss der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft lediglich von 2 Beauftragten unterzeichnet sein. Sie kann vom Wahlvorstand nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, ein Bewerber sei auf der Vorschlagsliste gestrichen worden. Diese würde die Anfechtung der Betriebsratswahl begründen.

1. Die Beschwerden der Beteiligten zu 3) und 4) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 25.11.2014, Az.: 4 BV 46/14 werden zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 14 Abs. 5; BetrVG § 19;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtswirksamkeit einer bei der Beteiligten zu 4) durchgeführten Betriebsratswahl.

Die Beteiligte zu 1) ist eine im Betrieb der Beteiligten zu 4) vertretene Gewerkschaft. Die Beteiligte zu 2) ist die örtliche Verwaltungsstelle dieser Gewerkschaft. Der Beteiligte zu 3) ist Betriebsrat bei der Beteiligten zu 4).

Bei der Beteiligten zu 4) fanden vom 17.03.2014 bis 20.03.2014 Betriebsratswahlen statt. Das Wahlausschreiben, das am 30.01.2014 erlassen wurde, lautet u.a. wie folgt:

Die Betriebsratswahl findet vom 17.03.2014 bis 20.03.2014 in Z... und D... statt.

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