OLG Düsseldorf - Urteil vom 01.10.2009
I-2 U 41/07
Normen:
ArbEG § 5; ArbEG § 6 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 17.04.2007

Anforderungen an die Form der Meldung einer Diensterfindung; Anforderungen an die Form der Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2009 - Aktenzeichen I-2 U 41/07

DRsp Nr. 2010/16362

Anforderungen an die Form der Meldung einer Diensterfindung; Anforderungen an die Form der Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber

1. Ein Verstoß gegen die Schriftform des § 5 ArbEG bleibt ohne Nachteile für den Arbeitnehmererfinder, wenn in einer der ordnungsgemäßen Meldung vergleichbaren anderweitigen Form dokumentiert ist, dass der Arbeitgeber über das Wissen und die Erkenntnismöglichkeiten verfügt, die ihm nach § 5 ArbEG vermittelt werden müssen. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn er die Diensterfindung mit dem Inhalt der von seinen Arbeitnehmern entwickelten Lehre zum technischen Handeln als Schutzrecht anmeldet und dabei alle an der Entwicklung beteiligten Erfinder benennt. 2. Dem gegenüber ist die Inanspruchnahme der Diensterfindung durch den Arbeitgeber eine empfangsbedürftige rechtsgestaltende Willenserklärung. Eine Inanspruchnahme, die die Schriftform nicht einhält, ist nach § 125 BGB nichtig.

Tenor

A.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. April 2007 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie und/oder mit ihr verbundene Unternehmen