LAG Düsseldorf - Urteil vom 22.05.2015
10 Sa 811/14
Normen:
§ 623 BGB, 126 BGB, § 714 BGB;
Fundstellen:
DStR 2015, 13
EzA-SD 2015, 4
ZIP 2015, 2477
ZIP 2015, 6
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 07.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3021/13

Anforderungen an die Form der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch eine BGB-Gesellschaft

LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.05.2015 - Aktenzeichen 10 Sa 811/14

DRsp Nr. 2015/14127

Anforderungen an die Form der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch eine BGB -Gesellschaft

1. Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mangels abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelungen gemäß §§ 709 Abs. 1, 714 BGB im Rechtsverkehr durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich vertreten, aber eine für die GbR ausgesprochene schriftliche Kündigung nicht von allen Gesellschaftern unterzeichnet, so muss die Urkunde zwecks Wahrung der gesetzlichen Schriftform erkennen lassen, dass die Unterschrift der handelnden Gesellschafter auch die Erklärung der nicht unterzeichnenden Gesellschafter decken soll (vgl BAG, Urteil vom 21. April 2005 - 2 AZR 162/04 -, [...]).2. Sieht der Gesellschaftsvertrag hingegen vor, dass die GbR im Rechtsverkehr nicht durch alle, sondern nur durch einen (oder mehrere) Gesellschafter vertreten wird (organschaftliche Vertretungsregelung), so genügt es zur Wahrung der Schriftform, dass die Kündigung allein von den im Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der GbR ermächtigten Gesellschaftern unterzeichnet wird.