LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 03.11.2016
L 7 SB 115/14
Normen:
BVG § 30 Abs. 1; SGB IX § 2 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 23.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 SB 74/13

Anforderungen an die Feststellung eines Grades der Behinderung von 50 nach dem SGB IX bei Diabetes mellitus

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03.11.2016 - Aktenzeichen L 7 SB 115/14

DRsp Nr. 2017/12255

Anforderungen an die Feststellung eines Grades der Behinderung von 50 nach dem SGB IX bei Diabetes mellitus

Ein GdB von 50 aufgrund eines Diabetes mellitus setzt gravierende und erhebliche Einschnitte in die Lebensführung voraus. Die Aufgabe von sportlichen und gesellschaftlichen Aktivitäten genügt nicht, wenn keine medizinische Notwendigkeit dafür vorliegt. Vereinzelte erhöhte Blutzuckerwerte und vereinzelte nächtliche Unterzuckerungen prägen nicht das durchschnittlich zu betrachtende Krankheitsbild, wenn daraus keine therapeutischen Konsequenzen gezogen werden.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BVG § 30 Abs. 1; SGB IX § 2 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50.