I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 18.10.2019 sowie das Ergänzungsurteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 11.11.2019 jeweils zum Aktenzeichen
1. In teilweiser Abänderung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 20.03.2019 - - wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 2.500,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2016 zu zahlen.
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