LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.03.2022
6 Sa 1448/21
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; ArbGG § 46c; ERVV § 2 Abs. 1; ZPO § 130a Abs. 6; ZPO § 233;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 162/21

Anforderungen an die elektronisch eingereichte BerufungsbegründungHeilung eines Formverstoßes im elektronischen RechtsverkehrUnverzügliche Nachreichung der Berufungsbegründungsschrift

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.03.2022 - Aktenzeichen 6 Sa 1448/21

DRsp Nr. 2022/17937

Anforderungen an die elektronisch eingereichte Berufungsbegründung Heilung eines Formverstoßes im elektronischen Rechtsverkehr Unverzügliche Nachreichung der Berufungsbegründungsschrift

1. Eine Berufungsbegründung kann als elektronisches Dokument eingereicht werden, wenn es in druckbarer, kopierbarer und durchsuchbarer Fassung im Dateiformat PDF übermittelt wird. 2. Wird ein Dokument unter Verstoß gegen § 46c Abs. 2 ArbGG bei Gericht eingereicht, steht die Heilung des Formverstoßes nach § 46c Abs. 6 Satz 2 ArbGG offen. Es gelten dann die Regelungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 233 ff. ZPO. 3. Unverzüglich bedeutet im Rahmen des § 46c Abs. 6 ArbGG "ohne schuldhaftes Zögern". Schuldhaft ist ein Zögern dann, wenn das Zuwarten durch die Umstände des Einzelfalls nicht geboten ist. Es kommt dabei auf eine verständige Abwägung der beiderseitigen Interessen an. Erfolgt die Nachreichung erst drei Wochen nach dem richterlichen Hinweis, ist dies nicht mehr "unverzüglich".

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2021 - 11 Ca 162/21 - wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

2. Die Revisionsbeschwerde wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; ArbGG § 46c; ERVV § 2 Abs. 1; ZPO § 130a Abs. 6; ZPO § 233;

Gründe

I.