Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers und -gegners in der BerufungsschriftMitverschulden eines unfallgeschädigten Fahrradfahrers wegen Nichttragens eines Fahrradhelms
OLG Hamm, Beschluss vom 14.02.2023 - Aktenzeichen 7 U 90/22
DRsp Nr. 2023/6631
Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers und -gegners in der BerufungsschriftMitverschulden eines unfallgeschädigten Fahrradfahrers wegen Nichttragens eines Fahrradhelms
1. Der Form der Berufungsschrift des § 519 Abs. 2ZPO ist nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist angegeben wird, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll, wobei strenge Anforderungen zu stellen sind, die - wie hier - nicht erfüllt sind, wenn ausdrücklich die Berufung nur im Namen der Klägerin und Widerbeklagten (Geschädigte und Schädigerin bei Verkehrsunfall), nicht jedoch im Namen der Drittwiderbeklagten (Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer der Klägerin) eingelegt wird (in Fortschreibung zu BGH Urt. v. 21.7.2017 - V ZR 72/16, NZM 2017, 853 Rn. 8 f.; BGH Beschl. v. 20.1.2004 - VI ZB 68/03, r+s 2005, 90 = juris Rn. 19; BGH Beschl. v. 16.7.1998 - VII ZB 7/98, NJW 1998, 3499 = juris Rn. 6 ff.).2. Jedenfalls noch im Jahr 2018 war für Radfahrer das Tragen von Schutzhelmen nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz im Sinne des § 254 Abs. 1BGB nicht erforderlich (in Fortschreibung zu BGH Urt. v. 17.6.2014 - VI ZR 281/13, r+s 2014, 422 Rn. 15 für das Jahr 2011; OLG Nürnberg Urt. v. 20.8.2020 - 13 U 1187/20, NJW 2020, 3603 = juris Rn. 19 ff. für das Jahr 2017; OLG Hamm Urt. v. 22.11.2022 - 7 U 8/22 für das Jahr 2016).
Tenor
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