I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Dezember 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin (Az.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die angefochtene Entscheidung ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
IV. Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird hinsichtlich der Gerichtsgebühren auf bis zu 30.000,00 EUR festgesetzt.
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