LAG Hamm - Urteil vom 26.11.2015
15 Sa 803/15
Normen:
AGG § 15 Abs. 2; SGB IX §§ 81 Abs. 1, 95 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
NZA 2016, 8
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 13.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2778/14

Anforderungen an die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung im Vorfeld eines Vorstellungsgesprächs

LAG Hamm, Urteil vom 26.11.2015 - Aktenzeichen 15 Sa 803/15

DRsp Nr. 2016/5681

Anforderungen an die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung im Vorfeld eines Vorstellungsgesprächs

Die über den Termin eines Vorstellungsgesprächs rechtzeitig in Kenntnis gesetzte Schwerbehindertenvertretung entscheidet autonom, ob und auf welche Art und Weise sie sich in das Bewerbungsverfahren einschaltet. Der Arbeitgeber hat im Rahmen des § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX nicht eine Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung an Vorstellungsgesprächen zu erwirken.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 13.05.2015 - 3 Ca 2778/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 15 Abs. 2; SGB IX §§ 81 Abs. 1, 95 Abs. 2 S. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Die Klägerin, die die Erste und Zweite juristische Staatsprüfung abgelegt hat, war bei der Beklagten über sieben Jahre im sog. Examinatoriumsbüro beschäftigt, bis ihre Stelle aufgrund einer Umstrukturierung zum 30.06.2014 entfiel.

Am 24.04.2014 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gleichstellung bei der Bundesagentur für Arbeit - Agentur Braunschweig-Goslar - einen Antrag auf Gleichstellung einem schwerbehinderten Menschen. Diesem wurde durch Bescheid vom 29.08.2014 rückwirkend ab dem 24.04.2014 stattgegeben (Bl. 7 d. A.).