Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 28. Juni 2016 -
Gegen den Schuldner wird zur Erzwingung der Verpflichtung aus Ziff. 6 des gerichtlichen Vergleichs vom 24. April 2014 - 6 Ca 70/14 -, nämlich dem Gläubiger ein qualifiziertes Zeugnis mit dem Ausstellungsdatum 30. April 2014 zu erteilen, ein Zwangsgeld in Höhe von € 625,00 verhängt.
Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, wird für je € 125,00 ein Tag Zwangshaft festgesetzt.
Die Vollstreckung entfällt, sobald der Schuldner die Verpflichtung erfüllt hat.
Im Übrigen wird der Zwangsgeldantrag vom 18. März 2016 zurückgewiesen.
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