LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.06.2012
14 SaGa 124/12
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Wetzlar, vom 29.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ga 6/11

Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.06.2012 - Aktenzeichen 14 SaGa 124/12

DRsp Nr. 2012/17293

Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags

Ein Antrag im einstweiligen Verfügungsverfahren, der darauf gerichtet ist, den Beklagten zu verpflichten, den Kläger regelmäßig nicht mehr als 40 Stunden verteilt auf sieben aufeinander folgende Tage zu beschäftigen, ist unzulässig. Er stellt einen Unterlassungsantrag dar, der im Hinblick auf den Begriff "regelmäßig" nicht ausreichend bestimmt ist.

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wetzlar vom 29. November 2011 - 1 Ga 6/11 - wird auf Kosten des Verfügungsklägers zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 935; ZPO § 940;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Einstweiligen Verfügungsverfahren darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, den Kläger regelmäßig mehr als 40 Stunden verteilt auf sieben aufeinander folgende Tage im Untenehmen zu beschäftigen.

Die Verfügungsbeklagte (künftig: Beklagte) ist ein Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie. Der Verfügungskläger (künftig: Kläger) ist bei ihr aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrags vom 7. März 2002 seit dem 18. März 2002 als Anlagenführer beschäftigt.

Ziff. 5 des Arbeitsvertrags regelt: