Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.01.2017 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung.
Die 1965 geborene Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger seit dem 1. Dezember 2009 aufgrund Arbeitsvertrags vom gleichen Tag (Bl. 7 - 9 d. A.) gegen ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 400,00 € beschäftigt.
Am 26. April 2016 ging der Klägerin folgendes Kündigungsschreiben der Beklagten vom 25. April 2016 (Bl. 11 d. A.) zu:
"Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Sehr geehrte Frau A.,
hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht zum nächst zulässigen Termin.
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