Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 21. Juni 2016 -
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Gläubiger zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Die Parteien streiten im Rahmen der Zwangsvollstreckung um die Verpflichtung zur Erteilung eines Zeugnisses.
Im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens schlossen die Parteien einen Beendigungsvergleich. Darin war unter anderem Folgendes geregelt:
"...
4. Die Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis mit einer sehr guten Führungs- und Leistungsbeurteilung und einer Bedauerns-, Dankes- und gute Wünscheformulierung im Schlusssatz. ..."
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