Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Wesel vom 29.08.2013 - 2 Ca 404/13 - teilweise abgeändert und wie
folgt formuliert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 01.02.2013 weder mit sofortiger Wirkung noch zum 31.03.2013 beendet worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.176,00 € brutto abzüg-
lich am 22.04.2013 gezahlter 1.030,00 € netto zuzüglich 5 % Punkte
Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem Differenzbetrag seit dem
01.02.2013 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.196,80 € brutto zuzüglich 5 % Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2013
zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
2)Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3)Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch über die Frage, ob eine von der Beklagten ausgesprochene ordentliche Kündigung rechtswirksam geworden ist.
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