LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.08.2014
13 Sa 795/13
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 24.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 7407/12

Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.08.2014 - Aktenzeichen 13 Sa 795/13

DRsp Nr. 2015/3973

Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags

Unzulässiger Klageantrag, weil unklare, nicht rechtskraftfähige Begriffe verwendet wurden wie: "Pensionärskonditionen"; "am Kapitalmarkt übliche Konditionen"; "Konditionen, die mindestens 0,5 % höher liegen als Pensionärskonditionen".

Ein Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht, die daraus resultiert, dass der Kläger "bei der Verlängerung seines Kreditvertrages ... keine Pensionärskonditionen ..., sondern lediglich die auf dem Kapitalmarkt üblichen Konditionen" erhielt, ist mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 2013 - 6 Ca 7407/12 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen (Bl. 80 - 83 d. A.).

Der Kläger hat beantragt,