BAG - Beschluss vom 27.07.2016
7 ABR 16/14
Normen:
BetrVG § 34 Abs. 3; BetrVG § 25 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 34 Nr. 3
AUR 2016, 523
BB 2016, 2804
EzA-SD 2016, 16
NJW 2016, 3801
NZA 2016, 1555
Vorinstanzen:
LAG München, vom 24.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 92/13
ArbG München, vom 29.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 33 BV 386/12

Anforderungen an die Bestimmtheit des KlageantragesGerichtliche Hinweispflicht im ZivilprozessElektronische Einsichtnahme in die Unterlagen des Betriebsrats

BAG, Beschluss vom 27.07.2016 - Aktenzeichen 7 ABR 16/14

DRsp Nr. 2016/17317

Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrages Gerichtliche Hinweispflicht im Zivilprozess Elektronische Einsichtnahme in die Unterlagen des Betriebsrats

Orientierungssätze: 1. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gilt auch für das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge. Der jeweilige Streitgegenstand muss so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung für die Beteiligten nicht zweifelhaft ist. Der in Anspruch genommene Beteiligte muss bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung eindeutig erkennen können, was von ihm verlangt wird. Das Gericht ist gehalten, eine entsprechende Auslegung des Antrags vorzunehmen, wenn hierdurch eine vom Antragsteller erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird. Die Prüfung, welche Maßnahmen der Schuldner vorzunehmen oder zu unterlassen hat, darf dadurch grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer Verpflichtung nachgekommen ist, und nicht, wie diese aussieht.