LAG München, vom 24.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 92/13
ArbG München, vom 29.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 33 BV 386/12
Anforderungen an die Bestimmtheit des KlageantragesGerichtliche Hinweispflicht im ZivilprozessElektronische Einsichtnahme in die Unterlagen des Betriebsrats
BAG, Beschluss vom 27.07.2016 - Aktenzeichen 7 ABR 16/14
DRsp Nr. 2016/17317
Anforderungen an die Bestimmtheit des KlageantragesGerichtliche Hinweispflicht im ZivilprozessElektronische Einsichtnahme in die Unterlagen des Betriebsrats
Orientierungssätze:1. § 253 Abs. 2 Nr. 2ZPO gilt auch für das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge. Der jeweilige Streitgegenstand muss so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung für die Beteiligten nicht zweifelhaft ist. Der in Anspruch genommene Beteiligte muss bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung eindeutig erkennen können, was von ihm verlangt wird. Das Gericht ist gehalten, eine entsprechende Auslegung des Antrags vorzunehmen, wenn hierdurch eine vom Antragsteller erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird. Die Prüfung, welche Maßnahmen der Schuldner vorzunehmen oder zu unterlassen hat, darf dadurch grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer Verpflichtung nachgekommen ist, und nicht, wie diese aussieht.
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