LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 11.01.2022
2 TaBV 30/21
Normen:
ArbGG § 89 Abs. 2 S. 2; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; BetrVG § 78 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 13
LAGE BetrVG 2001 _ 78 Nr. 19
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 16.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 3 d/21

Anforderungen an die BeschwerdebegründungBehinderung der Betriebsratsarbeit i.S.d. § 78 Satz 1 BetrVGAbgrenzung der Behinderung der Betriebsratsarbeit von Drucksituationen aufgrund von Verhandlungen mit dem Arbeitgeber

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.01.2022 - Aktenzeichen 2 TaBV 30/21

DRsp Nr. 2022/6678

Anforderungen an die Beschwerdebegründung Behinderung der Betriebsratsarbeit i.S.d. § 78 Satz 1 BetrVG Abgrenzung der Behinderung der Betriebsratsarbeit von Drucksituationen aufgrund von Verhandlungen mit dem Arbeitgeber

1. Die Beschwerdebegründung muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Der Beschwerdeführer muss darlegen, warum er die Begründung des Erstgerichts für unrichtig hält und auf welche neuen Gründe oder Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. 2. Der Begriff der "Behinderung" nach § 78 Satz 1 BetrVG ist umfassend zu verstehen. Er umfasst jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit. Eine Behinderung kann auch bereits in Äußerungen des Arbeitgebers zur Betriebsratsarbeit und deren Folgen liegen. 3. Eine im Rahmen von Verhandlungen mit dem Arbeitgeber entstehende Drucksituation ist nicht per se einer Behinderung der Betriebsratsarbeit gleichzusetzen. Der durch Verhandlungen entstehende Druck ist Teil des demokratischen Prinzips und damit Teil der alltäglichen Betriebsratsarbeit, auch wenn dies dem Betriebsrat unangenehm ist. Eine Behinderung der Betriebsratsarbeit liegt darin jedenfalls nicht.

Tenor