BAG - Beschluss vom 23.06.2016
8 AZN 205/16
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1; GVG § 16;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 28.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 1738/15
ArbG Berlin, vom 02.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 9616/15

Anforderungen an die Beschwerdebegründung gegen die Nichtzulassung der RevisionZeitweilige Abwesenheit des Richters aus der Verhandlung als absoluter Revisionsgrund

BAG, Beschluss vom 23.06.2016 - Aktenzeichen 8 AZN 205/16

DRsp Nr. 2016/13038

Anforderungen an die Beschwerdebegründung gegen die Nichtzulassung der Revision Zeitweilige Abwesenheit des Richters aus der Verhandlung als absoluter Revisionsgrund

1. Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach §§ 72a Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kann darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, obwohl sein Urteil eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Das ist dann der Fall, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt. 2. Hat ein Richter der Verhandlung nicht ununterbrochen beigewohnt, so darf er an dem Urteil nicht mitwirken. Wirkt er gleichwohl mit, so ist das Urteil von einem nicht vorschriftsmäßig besetzten Gericht erlassen. Es liegt dann ein absoluter Revisionsgrund vor.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Januar 2016 - 18 Sa 1738/15 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1; GVG § 16;

Gründe: