Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.12.2014 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Erteilung bzw. Berichtigung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses.
Der am geborene Kläger ist seit dem 16.08.2010 bei der Beklagten, zuletzt als Hub Service Agent zu einem Bruttomonatsverdienst in Höhe von ca. 2.700 EUR beschäftigt. Aufgrund eines vor dem Landesarbeitsgericht Köln geschlossenen Vergleichs steht fest, dass der Kläger mit Wirkung zum 01.03.2011 in die Gehaltsgruppe II des damals gültigen Flächentarifvertrags für die Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft Nordrhein-Westfalen höher gruppiert wurde.
Hinsichtlich des Wortlauts des bereits erteilten Zwischenzeugnisses vom 14.01.2014 und der vom Kläger gewünschten Änderungen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Teilurteils Bezug genommen.
1. 2. a) b) c) 3.
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