LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.05.2022
14 Sa 1216/21
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; BetrVG § 102 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 23.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 449/20

Anforderungen an die BerufungsbegründungVerhaltensbedingte KündigungGrund für eine verhaltensbedingte KündigungUmfassende Interessenabwägung vor der KündigungBetriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.05.2022 - Aktenzeichen 14 Sa 1216/21

DRsp Nr. 2022/17938

Anforderungen an die Berufungsbegründung Verhaltensbedingte Kündigung Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung Umfassende Interessenabwägung vor der Kündigung Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG

1. Die Berufungsbegründung muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Sie muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen und tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen. Bloße formelhafte Wendungen oder Wiederholungen bisherigen Vorbringens reichen nicht aus. 2. Eine Kündigung ist i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt und damit nicht sozial ungerechtfertigt, wenn dieser seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat, eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht und dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über die Kündigungsfrist hinaus in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zumutbar ist.