LAG Frankfurt/Main, vom 31.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 443/18
ArbG Wiesbaden, vom 01.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 452/17
Anforderungen an die BerufungsbegründungVerfassungsmäßigkeit des § 15 Abs. 1 SokaSiG2Erstellung mobiler Bühnen als Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik i.S.d. VTV-Gerüstbau
BAG, Urteil vom 27.01.2021 - Aktenzeichen 10 AZR 512/18
DRsp Nr. 2021/5955
Anforderungen an die BerufungsbegründungVerfassungsmäßigkeit des § 15 Abs. 1 SokaSiG2Erstellung mobiler Bühnen als Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik i.S.d. VTV-Gerüstbau
Orientierungssätze:1. Betriebe, die mobile Bühnen erstellen, fallen in den betrieblichen Geltungsbereich des VTV-Gerüstbau. Mobile Bühnen sind Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik nach § 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a Satz 4 VTV-Gerüstbau (Rn. 23 ff.).2. Die Berufungsbegründung muss nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2ZPO auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Es reicht nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder es zu wiederholen (Rn. 15).
Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 SokaSiG2 verstößt nicht gegen Art. 9 Abs. 3GG. Etwaige Eingriffe in dieses Grundrecht wären jedenfalls gerechtfertigt. Ebenso verletzt § 15 Abs. 1 SokaSiG2 nicht das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3GG geschützte Vertrauen tariffreier Arbeitgeber, von nachwirkenden Gesetzen nicht in unzulässiger Weise belastet zu werden.
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