Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.03.2016 in Sachen
Von den Kosten der Berufungsinstanz haben die Beklagte 3/4 und der Kläger 1/4 zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um Restansprüche des Klägers auf seinen Grundlohn für die Monate Januar, Mai, Juni und Juli 2015 sowie um Überstundenforderungen des Klägers für den Zeitraum Januar bis Juli 2015.
Der Kläger war bei der Beklagten als Lkw-Fahrer beschäftigt und verdiente einen Stundenlohn in Höhe von 8,50 € brutto. Das seit dem Jahre 2010 bestehende Arbeitsverhältnis endete zum 31.07.2015. Die Regelarbeitszeit des Klägers betrug 160 Monatsstunden.
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