LAG Köln - Urteil vom 12.01.2017
7 Sa 432/16
Normen:
ZPO § 520; ZPO § 524; BGB § 362;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 7532/15

Anforderungen an die BerufungsbegründungKosten der Anschlussberufung

LAG Köln, Urteil vom 12.01.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 432/16

DRsp Nr. 2017/5491

Anforderungen an die Berufungsbegründung Kosten der Anschlussberufung

1. Einzelfall einer Berufungsbegründung, die den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO nicht genügt.2. Wer sich einer unzulässigen Hauptberufung anschließt, hat die Kosten der Anschlussberufung selbst zu tragen.

Die bloße formelhafte Wiederholung eines für sich betrachtet ohnehin bereits unzulänglichen, unsubstantiierten erstinstanzlichen Sachvortrags genügt den Anforderungen an eine Berufungsbegründung i.S. von § 520 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ZPO nicht.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.03.2016 in Sachen 15 Ca 7532/15 wird als unzulässig verworfen.

Von den Kosten der Berufungsinstanz haben die Beklagte 3/4 und der Kläger 1/4 zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 520; ZPO § 524; BGB § 362;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Restansprüche des Klägers auf seinen Grundlohn für die Monate Januar, Mai, Juni und Juli 2015 sowie um Überstundenforderungen des Klägers für den Zeitraum Januar bis Juli 2015.

Der Kläger war bei der Beklagten als Lkw-Fahrer beschäftigt und verdiente einen Stundenlohn in Höhe von 8,50 € brutto. Das seit dem Jahre 2010 bestehende Arbeitsverhältnis endete zum 31.07.2015. Die Regelarbeitszeit des Klägers betrug 160 Monatsstunden.

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